Schulamt Nordthüringen

                Bezirksschwerbehindertenvertretung (BSBV)
                
    

 Herzlich Willkommen auf der Internetseite der Schwerbehindertenvertretung !

Vorsitzender der BSBV  und 
Vertrauensperson (ÖSBV) am SBZ Nordhausen: Werner Schwiefert
Berufsschullehrer
Tel. (Schulamt): 036074 37416
E-Mail:  
 
 
 
1. stellvertretendes Mitglied der BSBV und
Vertrauensperson (ÖSBV) an der SBBS Eichsfeld: Gerhard Kastner
Berufsschullehrer an der SBBS Eichsfeld 
Tel. (dienstlich): 03605 54310
E-Mail:
 
 
 
2. stellvertretendes Mitglied der BSBV und
Vertrauensperson (ÖSBV) im Kyffhäuserkreis: Karsten Dech
Berufsschullehrer am SBZ Sondershausen 
Tel. (dienstlich): 03632 522925
E-Mail:
 
 
 

Die Amtszeit endet spätestens im Dezember 2022.

NEWS 

 >>Hompage der Hauptschwerbehindertenvertretung des TMBWK<<

 >>Auszug Verwaltungsvorschrift (TMBWK) für die Organisation des Schuljahres 2018/2019<<

2.6.2 Abminderungen für schwerbehinderte Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte

Für schwerbehinderte Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte wird das wöchentliche

Pflichtstundenmaß im unten aufgeführtem Umfang abgemindert:

Grad der Behinderung

ab 50 v.H. GdB 2 Wochenstunden

ab 70 v.H. GdB 3 Wochenstunden

ab 90 v.H. GdB 4 Wochenstunden

Diese Regelung gilt nicht für Gleichgestellte gemäß § 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)

- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der

jeweils geltenden Fassung.

Die Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) über

die Beschäftigung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bereich

des Thüringer Kultusministeriums vom 17. Dezember 2003 ist bei allen Entscheidungen, die

schwerbehinderte Bedienstete betreffen, zu beachten.

>>Aufgaben<<

>>Fragen und Antworten<<

>>Downloads<<

>>Altersrente für Schwerbehinderte<<

 

 

Aufgaben

§ 95 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1. darüber wacht, dass die zugunsten schwer behinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71,72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,

2. Maßnahmen, die den schwer behinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,

3. Anregungen und Beschwerden von schwer behinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwer behinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwer behinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwer behinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

 (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwer behinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwer behinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

 

(3) Der schwer behinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwer behinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

 

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwer behinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwer behinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

 (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen (z.B. Monatsgespräch) nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem
Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

 

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwer behinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

 (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

 

(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen

1.        ständiger Heranziehung nach § 95,

2.        häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,

3.        absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist

die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.

(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,

1.   über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und

2.  ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.

(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 98 SGB IX Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

§ 99 SGB IX Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

 


 

Der Ansprechpartner bei Fragen zum Thema Schwerbehinderte im Berufsleben: Die Schwerbehindertenvertretungen

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern, deren Interessen im Betrieb zu vertreten sowie beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, welche den einzelnen als auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht ein Teil des Betriebs- oder Personalrates, wie dies oft angenommen wird. Sie ist eine eigene Institution, deren Grundlage das Schwerbehindertengesetz ist. Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet mit Betriebs- oder Personalrat eng zusammen und hat das Recht, an deren Sitzungen teilzunehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Sie hat Maßnahmen die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei auf die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste der Integrationsämter zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos, finanziert durch die Ausgleichsabgabe und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.

Der Arbeitgeber ist zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn sich Schwerbehinderte auf eine Stelle bewerben. Dies muss unmittelbar nach dem Eingang von Bewerbungen von Schwerbehinderten geschehen.

Neben der von den Schwerbehinderten gewählten Vertretung gibt es den Beauftragten des Arbeitgebers, der den Arbeitgeber in den Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt. Der Beauftragte ist Partner der Schwerbehindertenvertretung, des Personal- oder Betriebsrates und der Hauptfürsorgestellen. Gemeinsam mit Ihnen kümmert er sich um die Einstellung und behindertengerechte Beschäftigung der Schwerbehinderten sowie die Einhaltung des Schwerbehindertengesetzes. Der Beauftragte des Arbeitgebers wird von diesem ernannt und kann wieder abberufen werden.

Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind Personen, die

Wer ist behindert oder schwerbehindert?

Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt

Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend ist und zu gesundheitlichen Einschränkungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich ob eine Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Art der Behinderung an.

Ob eine Behinderung vorliegt muss ein Arzt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände beurteilen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Beschäftigten bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf die Feststellung einer Behinderung und ihres Grades zu unterstützen.

Schwer behindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mehr als 50 hat. Leider wird sehr oft der Grad der Behinderung mit der einer körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkung gleichgesetzt. So kann z. B. ein Jurist der nur einen Arm hat, die gleich gute Arbeit leisten, wie jemand ohne Beeinträchtigung. Hieraus ist zu ersehen, dass auch ein/e Schwerbehinderte/r mit einem GdB von 100 in seinem Beruf die volle Leistung erbringen kann, wenn er /sie eine Tätigkeit verrichtet bei der er/sie durch seine Behinderung nicht beeinträchtigt ist.

Es kommt also auf die Art der Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Beruf an. Darüber hinaus lassen sich durch eine Vielzahl von Hilfen am Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe so gestalten, dass auch ein/e Behinderte/r die gleiche Leistung erbringen kann.

Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt und berät also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun hat.

Stellvertreter/Stellvertreterin von Vertrauensmann und Vertrauensfrau

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist gem. SGB IX, § 94 Abs. 1 neben der Schwerbehindertenvertretung wenigstens 1 Stellvertreter zu wählen (Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Wahlordnung).

Der Stellvertreter vertritt den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung (SGB IX, § 94 Abs .1). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie von ihrem Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist oder gleichzeitig eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des SGB IX, § 94 Abs. 1 wahrzunehmen hat. Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung selbst. Erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Betrieb, so rückt der Stellvertreter automatisch für den Rest der Amtszeit nach; der zweite Stellvertreter wird dann zum ersten Stellvertreter

Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst

Insbesondere genießt er während dieses Zeitraumes den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz (vgl. § 15 KSchG). Außerhalb der Zeiten der Vertretung hat der Stellvertreter die gleiche Rechtsstellung wie ein Ersatzmitglied des Betriebs- bzw. Personalrates. Es kommt daher auch ein "nachwirkender Kündigungsschutz" in Betracht (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG).

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwer behinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwer behinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

Diese Aufgabenübertragung ist unabhängig von der Vertretung im Verhinderungsfall und geht inhaltlich weit darüber hinaus. So kann die Schwerbehindertenvertretung z. B. den ersten Stellvertreter in die laufende Betreuungsarbeit mit einbeziehen und ihm die Betreuung der Behinderten aus einem bestimmten Betriebsteil oder aus einer Abteilung übertragen. Wird der Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben gem. SGB IX, §95 herangezogen, genießt er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst. Dies gilt auch für den Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus, werden für den Rest der Amtszeit neue Stellvertreter nach gewählt.

Fragen Antworten

Für welchen Personenkreis gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX, Teil 2 –Schwerbehindertenrecht-?

Die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Als Nachweis ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweise oder des vom Arbeitsamt erlassenen Bescheides über die Gleichstellung ausreichend.

Der besondere Kündigungsschutz wirkt auch vorsorglich für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Versorgungsamt oder auf Gleichstellung beim Arbeitsamt gestellt haben.

Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über die anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers informiert oder darüber, dass dieser die Feststellung beim Versorgungsamt beantragt hat, muss der Arbeitnehmer ihm dies innerhalb eines Monats mitteilen.

Welche Vorteile bietet der Schwerbehindertenausweis? Welche Rechte ergeben sich?

Wer seine Rechte als schwerbehinderter Mensch beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können. Als Nachweis dient der vom Versorgungsamt - Außenstelle ausgestellte Ausweis. Schwerbehinderte Menschen können u.a. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub geltend machen. Sie können außerdem verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Schwerbehinderten Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag eingeräumt.

Bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann auch bei öffentlichen Einrichtungen wie z. B. in Schwimmbädern, Tierpark, Ausstellungen, Museen ein Preisnachlass gewährt werden.

Wie erfolgt die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises?

Eine Ausweisverlängerung wird nur auf Antrag des schwerbehinderten Menschen vorgenommen. Dazu ist der Ausweis rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit an das Versorgungsamt - Außenstelle einzusenden. Es besteht auch im Rahmen der Sprechzeiten die Möglichkeit im Versorgungsamt - Außenstelle vorzusprechen.

Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Neuausstellung kann ebenfalls auf dem Postweg bzw. vor Ort in der Behörde vorgenommen werden. Ein aktuelles Lichtbild ist unbedingt beizufügen.

Wer informiert mich als Arbeitgeber darüber, wenn einer meiner Mitarbeiter schwerbehindert ist?

Eine direkte Frage zur Schwerbehinderteneigenschaft ist im Rahmen einer Einstellung und jedes Personalgespräches möglich. Der Arbeitnehmer hat wahrheitsgemäß zu antworten, ob er schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Belegen kann er das durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. durch den Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes. Eine Aussage zur Art der Behinderung muss durch den Arbeitnehmer nicht erfolgen oder belegt werden. Nur dann, wenn es aufgrund der Behinderung Probleme bei der Bewältigung der konkreten Arbeitsaufgabe geben könnte, muss der Arbeitnehmer sich auch zur Art seiner Behinderung äußern.

Downloads

Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - (SGB IX)

über die Beschäftigung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bereich des Thüringer Kultusministeriums (RIV-TMBWK alt TKM)

Leitfaden für Schulleiter & Personalräte

Handlungsleitfaden zur Arbeit mit schwerbehinderten Lehrern und Erziehern    

ABC Behinderung & Beruf

Handbuch für die betriebliche Praxis der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Feststellung der Behinderung und Ausweise nach dem Schwerbehindertenrecht

Ab dem 01.05.2008 sind für die Feststellung der Behinderung und für das Ausweiswesen die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Erstantrag und Änderungsantrag einer Behinderung nach SGB IX                                                                    

Gleichstellungsantrag

Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten Menschen                                                       

Stellungnahme zum Antrag auf Gleichstellung

Befragung der Schwerbehindertenvertretung / des Betriebsrats zum einem Antrag auf Gleichstellung

Antrag auf Mehrfachnennung

Antrag auf Anrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz                                                            

Gesetzestext SGB IX

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen                               

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie

>>>>> Link zur Deutschen Rentenversicherung (Rentenrechner)  <<<<<
  • das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50), berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind
  • und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus dürfen Sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.

Die frühere Altersgrenze von 60 Jahren wurde auf das 63. Lebensjahr angehoben.
Als Berechtigter können Sie aber weiterhin mit Abschlag ab 60 in Rente gehen. Wenn Sie nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von heute 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben. Das für Sie maßgebende Lebensalter, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Anhebung der Altersgrenzen
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter Jahr auf Alter Monat vorzeitige Inanspruchnahme möglich
ab Alter Jahr
vorzeitige Inanspruchnahme möglich
ab Monat
1952 Januar
1
63
1
60
1
1952 Februar
2
63
2
60
2
1952 März
3
63
3
60
3
1952 April
4
63
4
60
4
1952 Mai
5
63
5
60
5
1952 Juni – Dezember
6
63
6
60
6
1953
7
63
7
60
7
1954
8
63
8
60
8
1955
9
63
9
60
9
1956
10
63
10
60
10
1957
11
63
11
60
11
1958
12
64
0
61
0
1959
14
64
2
61
2
1960
16
64
4
61
4
1961
18
64
6
61
6
1962
20
64
8
61
8
1963
22
64
10
61
10
1964
24
65
0
62
0

Wartezeit

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)
  • Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

Vertrauensschutzregelungen

  • Sind Sie vor dem 17.11.1950 geboren und waren am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht, so genießen Sie Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen. Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.
  • Sind Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren, waren am 1. Januar 2007 schwerbehindert und haben vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen, dann besteht weiterhin Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dann auch weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlag möglich.